Sachverhalt
Ein in Baselland wohnhafter verstorbener deutscher Staatsangehöriger hatte den Großteil seines Vermögens seinen beiden leiblichen Töchtern vermacht, die er 1933 nach deutschem Recht adoptiert hatte. Die kantonale Steuerverwaltung berechnete den von den beiden Erben geschuldeten Erbschaftssteuerbetrag nach dem für Adoptivkinder geltenden Satz von 4% (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Baselbieter Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes). Die Erben erhoben Beschwerde gegen diese Entscheidung und verlangten die Anwendung des für Nachkommen vorgesehenen Satzes von 1% (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes). Sie machten geltend, dass die in Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Gleichstellung der natürlichen väterlichen Abstammung mit der ehelichen Abstammung auf Ausländer nicht anwendbar sei, da ihr Status durch ihr Heimatrecht geregelt werde. Sie argumentierten, dass die Adoption nach deutschem Recht der Anerkennung mit zivilstandsrechtlicher Wirkung im Sinne von Art. 303 ZGB gleichkomme, was den Satz von 1% hätte zur Folge haben müssen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Baselland wies die Beschwerde ab, da die Adoption nach deutschem Recht der schweizerischen Adoption näher stehe als der Anerkennung mit zivilstandsrechtlicher Wirkung, so dass der Satz von 4% für Adoptivkinder anwendbar sei.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Frage, ob der Satz von 1% oder 4% anwendbar ist, nicht die Auslegung und Anwendung des angerufenen Völkerrechts betrifft, sondern die Auslegung und Anwendung des kantonalen Steuerrechts. Es kann diese Frage daher nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür und der Gleichbehandlung (Art. 4 BV) prüfen.
Gemäß dem Bundesgericht sieht das kantonale Steuergesetz ausdrücklich einen Satz von 4% für Adoptivkinder vor, ohne Ausnahmen zu machen. Diese Ungleichbehandlung zwischen Adoptivkindern und Kindern, die mit zivilstandsrechtlicher Wirkung anerkannt wurden, ist dadurch gerechtfertigt, dass Erstere einen besseren erbrechtlichen Status genießen als Letztere. Das Gericht erachtet diese Ungleichbehandlung daher nicht…