Art. 264 ZGB

Allgemeine Voraussetzungen

1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2 Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public
    · 14.09.2015 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Adoption Mündiger; Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
    · 20.03.1975 · 8 Zitierungen
  3. 3
    Adoption eines Unmündigen (Art. 264 ZGB)
    · 18.09.1985 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Voraussetzung der vorangehenden Kindesaufnahme
    · 23.08.2000 · 6 Zitierungen
  5. 5
    Adoption eines verwandten Kindes
    · 24.10.2008 · 5 Zitierungen
  6. 6
    Anerkennung einer ausländischen Adoption
    · 25.06.2008 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.12.2005 · 10 Zitierungen
  • Erwachsenenadoption
    · 07.09.2015 · 3 Zitierungen
  • Adoption
    VD.2020.239
    · 22.04.2021 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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