Art. 264 ZGB
Allgemeine Voraussetzungen
1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen.
2 Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public11 Zitierungen
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2Adoption Mündiger; Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB8 Zitierungen
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3Adoption eines Unmündigen (Art. 264 ZGB)7 Zitierungen
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4Voraussetzung der vorangehenden Kindesaufnahme6 Zitierungen
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5Adoption eines verwandten Kindes5 Zitierungen
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6Anerkennung einer ausländischen Adoption5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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10 Zitierungen21.12.2005 · 10 Zitierungen
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Erwachsenenadoption3 Zitierungen
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Adoption1 ZitierungenVD.2020.239· 22.04.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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