Sachverhalt

A. X. hat einen Adoptionsantrag für B. Y., den außerehelichen Sohn seiner Ehefrau, gestellt. Bis 1983 lebte B. Y. in Deutschland bei seiner Großmutter. Durch Entscheidung vom 17. April 1985 hat der Staatsrat den Adoptionsantrag abgelehnt. A. X. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Bewilligung der Adoption von B. Y. beantragt.

Erwägungen

Gemäß Art. 264 ZGB kann ein Kind adoptiert werden, wenn die künftigen Adoptiveltern es mindestens zwei Jahre lang betreut und erzogen haben und unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann, dass die Begründung eines Kindesverhältnisses seinem Wohl dient, ohne andere Kinder der Adoptiveltern ungerechtfertigt zu beeinträchtigen. Ein Ehegatte kann das Kind des anderen Ehegatten adoptieren, wenn er seit zwei Jahren verheiratet ist oder das 35. Lebensjahr vollendet hat (Art. 264a Abs. 3 ZGB).

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das Erfordernis einer Lebensgemeinschaft von mindestens zwei Jahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Obwohl B. Y. seit 1967 insgesamt 262 Wochen Ferien beim Antragsteller verbracht hat, können diese gelegentlichen Aufenthalte…