Art. 264a ZGB
1 Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind.
2 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stiefkindadoption durch eingetragene Partner0 Zitierungen
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2Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner; Wirkung der Adoption auf das Kindesverhältnis des Adoptierten (Art. 267 Abs. 2 ZGB)0 Zitierungen
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3Adoption eines Unmündigen (Art. 264 ZGB)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen05.05.2011 · 1 Zitierungen
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Adoption0 ZitierungenVD.2018.231· 07.06.2019 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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