Art. 264a ZGB

1 Ehegatten dürfen ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind.
2 Vom Mindestalter kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die Ehegatten haben die Abweichung zu begründen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Stiefkindadoption durch eingetragene Partner
    · 05.05.2011 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner; Wirkung der Adoption auf das Kindesverhältnis des Adoptierten (Art. 267 Abs. 2 ZGB)
    · 28.05.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Adoption eines Unmündigen (Art. 264 ZGB)
    · 18.09.1985 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 05.05.2011 · 1 Zitierungen
  • Adoption
    VD.2018.231
    · 07.06.2019 · 0 Zitierungen
  • · 02.05.2014 · 0 Zitierungen

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