Sachverhalt

Die Eheleute Y. hatten 1971 eine Tochter. Nach ihrer Scheidung 1985 lebte die Mutter mit ihrem Lebensgefährten X. zusammen. Im Jahr 2000, als die Tochter 29 Jahre alt war, adoptierte der Lebensgefährte die Tochter mit deren Einwilligung und der Einwilligung der Mutter. Diese Adoption führte zur Aufhebung der Mutterschaftsbeziehung. Die Tochter und die Mutter widersprachen dieser Aufhebung und verlangten die Wiederherstellung der Mutterschaftsbeziehung. Das Bundesgericht gab schließlich der Beschwerde des Bundesamtes für Justiz statt und entschied, dass die Adoption eingetragen werden und die Mutterschaftsbeziehung aufgehoben werden müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht war der Ansicht, dass das Schweizer Recht die gemeinsame Adoption eines Kindes durch Lebensgefährten sowie die Adoption des Kindes des Lebensgefährten ausschließt. Die Adoption durch einen Lebensgefährten könnte nur als Adoption durch eine Einzelperson im Sinne von Art. 264b Abs. 1 ZGB in Betracht kommen, die die Beziehung zum Elternteil aufhebt. Eine analoge Anwendung von Art. 264a Abs. 3 ZGB auf den Lebensgefährten kommt nicht in Betracht, ebenso wenig die Anerkennung einer eigentlichen Gesetzeslücke, die es zu schließen gälte.

Das Bundesgericht war…