Art. 321 ZGB
1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist.
2 Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vaterschaftsklage4 Zitierungen
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2Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c Ziff. 2 ZGB); Anfechtungsmöglichkeit nach Vollzug der Adoption2 Zitierungen
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3Adoption eines Unmündigen (Art. 264 ZGB)1 Zitierungen
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4Vaterschaftsklage1 Zitierungen
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5Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess0 Zitierungen
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6Anfechtung der Adoption0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen14.04.2011 · 1 Zitierungen
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100 2021 2120 Zitierungen27.01.2023 · 0 Zitierungen
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Aufenthaltsbewilligung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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