Erwägungen
Die am 17. September 1974 geborene A. X. und ihr am 25. Juli 1972 geborener Bruder B. X. leben seit 1977 bzw. 1979 bei ihrem Onkel und dessen Frau, den Eheleuten Y., in R. Sie sind die Kinder der im Ausland wohnenden ausländischen Staatsangehörigen C. und D. X.
Nachdem die Eheleute Y. Gesuche um Adoption der beiden Kinder gestellt hatten, beschloss die untere vormundschaftliche Aufsichtsbehörde am 8. Mai 1980 (bezüglich A. X.) bzw. am 25. März 1981 (bezüglich B. X.), dass den Adoptionsgesuchen zugestimmt werde, in Anwendung von Art. 265c ZGB von der Zustimmung der leiblichen Mutter abgesehen werde und die Adoptionen ausgesprochen würden. Die leibliche Mutter D. X. erfuhr erst nach einigen Jahren von diesen Beschlüssen.
Erwägungen
a) Die Adoption eines Kindes bedarf grundsätzlich der Zustimmung der leiblichen Eltern (Art. 265a Abs. 1 ZGB). Von dieser Zustimmung kann gemäss Art. 265c ZGB nur dann abgesehen werden, wenn ein Elternteil unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist (Ziff. 1) oder wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Ziff. 2). Wird von der Zustimmung aus dem letztgenannten Grund abgesehen, muss der darüber zu fällende Entscheid dem betroffenen Elternteil mitgeteilt werden (Art. 265d Abs. 3 ZGB).
b) Mit der am 1. April 1973 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde eine Anfechtungsklage eingeführt (Art. 269, 269a und 269b ZGB). Allerdings ist auch die Anfechtungsklage befristet; sie ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Fall binnen zwei Jahren seit der Adoption zu erheben (Art. 269b ZGB).
c) Gemäss Art. 269 Abs. 1 ZGB ist die Anfechtungsklage ausdrücklich vorgesehen für den…