Art. 265a ZGB

Form

1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes.
2 Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.
3 Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c Ziff. 2 ZGB)
    · 10.11.1983 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c Ziff. 2 ZGB)
    · 22.10.1987 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft
    · 01.07.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Arztvertrag; Sterilisationsfehler; Haftung für die Unterhaltskosten des (ungeplanten) Kindes der Patientin
    · 20.12.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zustimmung zur Adoption; Anfechtung wegen Urteilsunfähigkeit (Art. 265a ZGB; Art. 44 OG)
    · 04.03.1991 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c Ziff. 2 ZGB); Anfechtungsmöglichkeit nach Vollzug der Adoption
    · 18.09.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 20.12.2005 · 1 Zitierungen
  • 26.04.2001 · 1 Zitierungen
  • 29.10.2002 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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