Sachverhalt
Die Klägerin, A.X., und ihr Ehemann, B.X., haben 1994 geheiratet und drei Töchter zusammen. Nach der Geburt ihrer dritten Tochter haben sie beschlossen, keine weiteren Kinder zu haben, und eine Sterilisation beim Dr. F. im Spital Y. beantragt. Der Dr. F. hat jedoch die Sterilisation unterlassen, was zur Geburt eines vierten Kindes geführt hat. Die Klägerin hat gegen das Spital Y. Klage erhoben, um eine Entschädigung für die Unterhaltskosten des ungewollten Kindes zu erhalten.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen, aber das Berufungsgericht hat das Spital Y. verurteilt, eine Entschädigung für die Unterhaltskosten des Kindes zu zahlen. Das Spital Y. hat Revision beim Bundesgericht eingelegt und argumentiert, dass das Berufungsgericht das Bundesrecht verletzt habe, indem es das Spital Y. zur Zahlung der Unterhaltskosten des Kindes verurteilt habe.
Erwägungen
3. Der Behandlungsvertrag und die Haftung des Arztes
Das Bundesgericht hat geprüft, ob der zwischen der Klägerin und dem Spital Y. abgeschlossene Behandlungsvertrag eine Verpflichtung zur Sterilisation beinhaltete. Es hat festgestellt, dass der Behandlungsvertrag ein Vertrag im Sinne der Art. 394 ff. OR war, mit allen daraus resultierenden Konsequenzen in Bezug auf die Haftung.
4. Der Schadenbegriff und die Haftung des Arztes
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Unterhaltskosten des ungewollten Kindes einen Schaden im Rechtssinne darstellen. Es hat festgestellt, dass die Mehrheit der Lehre anerkennt, dass die…