Art. 1 PrHG

Grundsatz

1 Die herstellende Person (Herstellerin) haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
  1. a. eine Person getötet oder verletzt wird;
  2. b. eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist.
2 Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Produktehaftpflicht; ersatzfähiger Schaden (Art. 1 PrHG); Nachweis eines Fabrikationsfehlers (Art. 4 Abs. 1 PrHG); Ausnahme von der Haftung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e PrHG
    · 18.03.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Arztvertrag; Sterilisationsfehler; Haftung für die Unterhaltskosten des (ungeplanten) Kindes der Patientin
    · 20.12.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Produktehaftpflicht
    · 29.06.2010 · 0 Zitierungen
  • 18.06.2007 · 0 Zitierungen
  • Haftung des Geschäftsherrn aus Schäden für Produktemängel
    · 25.01.2006 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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