Art. 263 ZGB
Klagefrist
1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen: 1. von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt; 2. vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit.
2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage3 Zitierungen
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2Frist zur Vaterschaftsklage (Art. 308, Art. 316 ZGB) Wurde eine Vaterschaftsklage deshalb verspätet erhoben, weil die für die Ernennung des Beistandes zuständige Vormundschaftsbehörde von der Ausserehelicherklärung des…1 Zitierungen
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3Kann auch eine uneheliche Person erbschaftssteuerrechtlich als mit der verstorbenen Person "verwandt" gelten? Beim Erbschaftssteuerrecht des Kantons Luzern handelt es sich um nicht harmonisiertes, rein kantonales öffent…0 Zitierungen
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4Ungerechtfertigte Bereicherung0 Zitierungen
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5Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c Ziff. 2 ZGB); Anfechtungsmöglichkeit nach Vollzug der Adoption0 Zitierungen
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6Schweizerbürgerrecht: Status des ausserehelichen Kindes einer schweizerischen Mutter, das durch die Eheschliessung des aus der Sowjetunion stammenden Vaters mit der Mutter legitimiert und später zusammen mit den Eltern…0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 ZGB)6 Zitierungen
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4 Zitierungen14.10.2003 · 4 Zitierungen
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Vaterschaftsanfechtung3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.