Sachverhalt

Eine Vaterschaftsklage wurde verspätet erhoben, da die zuständige Vormundschaftsbehörde nicht rechtzeitig erfahren hatte, dass das Kind von einem ausländischen Gericht für unehelich erklärt worden war. Die Klage ist dennoch zulässig, da nach Bekanntwerden des Urteils umgehend ein Kurator ernannt und die Klage erhoben wurde.

Erwägungen

Gemäss Art. 308 ZGB muss die Vaterschaftsklage innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes erhoben werden. Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis verheiratet war, kann die Klage erst nach der gerichtlichen Unehelichkeitserklärung des Kindes erhoben werden (Art. 316 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall beginnt die Frist am Tag der Unehelichkeitserklärung zu laufen (Art. 316 Abs. 2 ZGB).

Das Bundesgericht hat diese Frist stets als Verwirkungsfrist und nicht als Verjährungsfrist angesehen. Es hat zunächst die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei Fristüberschreitung abgelehnt (BGE 45 II 237). Später hat es jedoch Ausnahmen zugelassen, insbesondere wenn die Verzögerung auf das Verhalten des Beklagten (BGE 46 II 90, 83 II 98) oder auf einen Fehler bei der Klageerhebung (BGE 61 II 149) zurückzuführen war.

Im vorliegenden Fall ist die Verzögerung weder…