Art. 316 ZGB
1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.
2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 316 ZGB: Pflegekinderaufsicht11 Zitierungen
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2Pflegekinderbewilligung; Beschwerdelegitimation; kantonales Recht3 Zitierungen
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3BGE 61_II_1483 Zitierungen05.07.1935 · 3 Zitierungen
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4BGE 56_II_3423 Zitierungen16.10.1930 · 3 Zitierungen
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5Vaterschaftsklage mit Bezug auf ein für unehelich erklärtes Kind2 Zitierungen
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6BGE 72_I_3431 Zitierungen01.01.1946 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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13 Zitierungen14.07.2003 · 13 Zitierungen
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3 Zitierungen
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VB.2017.008263 Zitierungen30.06.2017 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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