Art. 316 ZGB

1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.
2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 316 ZGB: Pflegekinderaufsicht
    · 27.08.1990 · 11 Zitierungen
  2. 2
    Pflegekinderbewilligung; Beschwerdelegitimation; kantonales Recht
    · 25.09.2017 · 3 Zitierungen
  3. 3
    BGE 61_II_148
    05.07.1935 · 3 Zitierungen
  4. 4
    BGE 56_II_342
    16.10.1930 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Vaterschaftsklage mit Bezug auf ein für unehelich erklärtes Kind
    · 22.12.1955 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 72_I_343
    01.01.1946 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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