Sachverhalt

Dieser Fall betrifft eine Vaterschaftsklage in Bezug auf ein für unehelich erklärtes Kind. Gemäß Art. 316 Abs. 2 ZGB beginnt die Frist für die Erhebung einer solchen Klage am Tag zu laufen, an dem das Urteil, das das Kind für unehelich erklärt, rechtskräftig geworden ist. Die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, wonach die Rechtskraft, die durch Fristablauf oder Rücknahme eines Rechtsmittels erlangt wird, rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt (z.B. den Tag der Urteilsverkündung) verlegt wird, sind bei der Berechnung der Frist für die Erhebung der Vaterschaftsklage nicht zu berücksichtigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die in Art. 316 Abs. 2 ZGB vorgesehene Jahresfrist für die Erhebung einer Vaterschaftsklage erst ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Urteil, das das Kind für unehelich erklärt, rechtskräftig geworden ist, und nicht ab dem Tag der Urteilsverkündung. Diese Auslegung stützt sich darauf, dass Art. 316 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit, eine Vaterschaftsklage zu erheben, davon abhängig macht, dass das Kind zuvor durch ein rechtskräftiges Urteil für unehelich erklärt wurde.

Somit kann ein Urteil, das das Kind für unehelich erklärt, aber noch nicht rechtskräftig ist, die Frist gemäß Art. 316 Abs. 2 ZGB nicht in Gang setzen. Ebenso sind die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts, die vorsehen, dass die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag der Urteilsverkündung verlegt wird, für die Berechnung dieser Frist nicht relevant, da nur der tatsächliche Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils maßgeblich ist.

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