Art. 161 ZPO

Aufklärung

1 Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen auf.
2 Unterlässt es die Aufklärung über das Verweigerungsrecht, so darf es die erhobenen Beweise nicht berücksichtigen, es sei denn, die betroffene Person stimme zu oder die Verweigerung wäre unberechtigt gewesen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess
    · 12.10.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 72_II_321
    01.01.1946 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vaterschaftsklage (Anordnung eines DNA-Gutachtens)
    · 05.08.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vorsorgliche Massnahme Neue Tatsache
    SG.2017.2
    · 26.02.2018 · 1 Zitierungen
  • Vorsorgliche Massnahme
    SG.2017.2
    · 26.02.2018 · 1 Zitierungen

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