Art. 161 ZPO
Aufklärung
1 Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen auf.
2 Unterlässt es die Aufklärung über das Verweigerungsrecht, so darf es die erhobenen Beweise nicht berücksichtigen, es sei denn, die betroffene Person stimme zu oder die Verweigerung wäre unberechtigt gewesen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess0 Zitierungen
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2BGE 72_II_3210 Zitierungen01.01.1946 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vaterschaftsklage (Anordnung eines DNA-Gutachtens)3 Zitierungen
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Vorsorgliche Massnahme Neue Tatsache1 ZitierungenSG.2017.2· 26.02.2018 · 1 Zitierungen
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Vorsorgliche Massnahme1 ZitierungenSG.2017.2· 26.02.2018 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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