Erwägungen
A. (Schweizer Bürger) und C.B. (kosovarische Staatsangehörige) heirateten 2004 im Kosovo. Nach der Scheidung im Jahr 2010 erkannte A. den im September 2010 geborenen Sohn B.B. als sein Kind an. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich, die Stadt Winterthur und die Gemeinde Flums-Dorf klagten gegen A. und B.B. auf Anfechtung der Anerkennung.
Das Bezirksgericht ordnete eine DNA-Begutachtung an, um die Vaterschaft zu klären. A. verweigerte die Mitwirkung, und B.B. blieb dem Termin unentschuldigt fern. Das Obergericht bejahte zwar die Aktivlegitimation der klagenden Gemeinden, hielt aber eine zwangsweise Durchführung der DNA-Begutachtung für ausgeschlossen und wies die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses das Klagerecht der Heimat- und Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden nicht einschränkt. Die Gemeinden haben ein selbstständiges Klagerecht, um gegen missbräuchliche Kindesanerkennungen vorzugehen, z.B. zur Erlangung des Anwesenheits- oder Bürgerrechts.
Das Bundesgericht hielt fest, dass…