Erwägungen
[Y.] und X. lebten von Mitte 1980 bis Frühling 1982 im Konkubinat. Am 6. Juli 1981 brachte X. den Sohn [W.] zur Welt und [Y.] anerkannte ihn am 10. Juli 1981 als sein Kind. Nach der Trennung des Paares brach der Kontakt zwischen [Y.] und [W.] mehr oder weniger ab, wobei [Y.] weiterhin die indexierten Alimente gemäss Unterhaltsvertrag bezahlte.
Nach Eintritt der Mündigkeit erhob [W.] beim Bezirksgericht Wil Klage auf Aberkennung der Vaterschaft von [Y.] und auf Feststellung derjenigen von Z. Die DNA-Gutachten ergaben die Vaterschaft von [Z.], woraufhin dieser rückwirkend ab März 2000 die Unterhaltsbeiträge übernahm.
[Y.] erhob gegen [Z.] am 29. November 2000 Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung für die noch nicht absolut verjährten Unterhaltsbeiträge von Fr. 78'787.50.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Anwendung obligationenrechtlicher Bestimmungen auf familienrechtliche Verhältnisse grundsätzlich zulässig ist, soweit das Zivilgesetzbuch oder das übrige Privatrecht eine Materie nicht abschliessend regeln. Da das Zivilgesetzbuch keine Regeln über die Rückforderung von Kindesalimenten enthält, ist die Anwendung der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gerechtfertigt.
Der Kläger (eingetragener Vater) kann die Unterhaltsbeiträge zurückfordern, da er bei der Anerkennung des Kindes einem Irrtum erlegen ist und bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist keine Ereignisse eingetreten sind, die ihn unter dem Blickwinkel von Treu…