Art. 260c ZGB

Klagefrist

1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.
2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit erhoben werden.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung, Wiederherstellung der Klagefrist
    · 13.12.2010 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ungerechtfertigte Bereicherung
    · 16.10.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vaterschaftsprozess; Kostenvorschuss für die Expertise. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 1). 2. Die im Vaterschaftsprozess…
    · 01.11.1983 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 14.10.2003 · 12 Zitierungen
  • Vaterschaftsanfechtung
    · 06.07.2011 · 6 Zitierungen
  • Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung
    · 05.01.2015 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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