Sachverhalt

X., geboren 1944, hat 1994 das Kind [Z.], geboren 1994 von [Y.], anerkannt. X. und [Y.] heirateten 1995, ließen sich aber 2008 scheiden. 2008 erfuhr X. zufällig, dass er nicht der biologische Vater von [Z.] ist, und erhob daraufhin Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung. Das Erstgericht gab seinem Antrag statt, aber das kantonale Gericht wies die Klage als verjährt ab.

X. erhob Beschwerde beim BGE, der seiner Beschwerde stattgab. Das Bundesgericht befand, dass X. unverzüglich gehandelt hatte, sobald er vom Grund für die Wiedereinsetzung in die Frist Kenntnis erlangt hatte, und dass das Kindeswohl keine zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung der Wiedereinsetzung in die Frist darstellt.

Erwägungen

Gemäß Art. 260c Abs. 3 ZGB kann die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung nach Ablauf der gesetzlichen Frist erhoben werden, wenn triftige Gründe den Fristversäumnis entschuldigen. Die Rechtsprechung legt diesen Begriff der "triftigen Gründe" streng aus und verlangt, dass der Kläger unverzüglich handelt, sobald der Grund für die Fristversäumnis weggefallen ist.

Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass X. unverzüglich gehandelt hatte, indem er innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Schritte unternahm, um das ausländische Dokument, das seine Nichtvaterschaf t belegt, legalisieren zu lassen, bevor er…