Sachverhalt

Der Streit opposes H. [F.] und R. [B.] und H. [B.] in einem Fall der Feststellung der Vaterschaft und der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Der Beklagte, H. [F.], hat anerkannt, während der kritischen Periode mit der Mutter des Kindes eine Beziehung gehabt zu haben, was seine Vaterschaft vermuten lässt. Um diese Vermutung anzufechten, hat er eine serologische oder anthropologisch-genetische Expertise beantragt. Das Bezirksgericht Arbon hat eine Frist für die Zahlung eines Vorschusses von 4'000 Franken für die Expertise gesetzt, unter Androhung, dass diese nicht durchgeführt wird. Der Beklagte hat diese Entscheidung angefochten und argumentiert, dass sie den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts und die Offizialmaxime in den Verfahren der Feststellung der Vaterschaft verletzt.

Das Kantonsgericht hat den Rekurs des Beklagten abgelehnt, der daraufhin einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht eingereicht hat. Das Bundesgericht hat den Rekurs zugelassen, aber den Antrag des Beklagten abgelehnt, da die Offizialmaxime den kantonalen Richter nicht daran hindert, vom Beklagten einen Vorschuss für das Beweisverfahren zu verlangen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Offizialmaxime in den Verfahren der Feststellung der Vaterschaft den kantonalen Richter nicht daran hindert, vom Beklagten einen Vorschuss für das Beweisverfahren zu verlangen. Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass die Offizialmaxime bedeutet, dass der Richter die Tatsachen von Amts wegen erforschen und die Beweise nach freier Überzeugung würdigen muss.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Regelung der Prozesskosten dem Ermessen des kantonalen Rechts überlassen ist und dass das Bundesrecht keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die…