Art. 262 ZGB
1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Vaterschaftsprozesses (Art. 282 ZGB). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1). 2. Hat der Vaterschaftsbeklagte der Mutter in der kritischen Zeit…3 Zitierungen
-
2Hinterlegung von Unterhaltsbeiträgen während der Dauer des Vaterschaftsprozesses2 Zitierungen
-
3Eintragung eines vorehelichen Kindes auf Grund bewusst unwahrer Angaben der Eheleute (Art. 259 Abs. 1 ZGB)2 Zitierungen
-
4BGE 54_II_4092 Zitierungen01.01.1928 · 2 Zitierungen
-
5Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft1 Zitierungen
-
6Vaterschaftsprozess; Kostenvorschuss für die Expertise. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 1). 2. Die im Vaterschaftsprozess…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Vaterschaft und Unterhalt1 Zitierungen
-
Vaterschaftsklage (Anordnung eines DNA-Gutachtens)0 Zitierungen
-
VB.2015.006440 Zitierungen16.12.2015 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.