Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Feststellung der Vaterschaft. Der Kläger X. verklagte den Beklagten Y. auf Feststellung der Vaterschaft. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob aufgrund der Ergebnisse einer serologischen Untersuchung die Vaterschaft des Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Das Bundesgericht holte ein Gutachten von Professor Dr. R. Bütler vom Zentrallaboratorium des Blutspendedienstes SRK ein. Dieser führte aus, dass populationsgenetische Untersuchungen den Erbmodus für das erweiterte Gc-System vollumfänglich bestätigt hätten. Einem Vaterschaftsausschluss nach dieser Methode komme das Prädikat der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" zu, entsprechend einer Aussagesicherheit von mindestens 99,8 Prozent.
Auch beim HLA-(A, B, C)-System sei die maximale Irrtumswahrscheinlichkeit bei der Formulierung eines Ausschlusses nach der ersten Erbregel kleiner als 0,2 Prozent, weshalb das Ergebnis "Vaterschaft offenbar unmöglich" lauten könne. Sofern keine interferierenden Kreuzreaktionen im betreffenden Fall aufträten, könne einem HLA-(A, B, C)-Vaterschaftsausschluss ebenfalls das Prädikat der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" erteilt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Präsumtivvater nach der ersten Erbregel sowohl durch das erweiterte Gc-System als auch durch das HLA-System als Erzeuger des…