Art. 260 ZGB

Zulässigkeit und Form

1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.
3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen
    · 18.12.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 102 ZStV [SR 211.112.1])
    · 05.03.1996 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Ergänzung eines Vaterschaftsurteils
    · 13.05.1982 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vaterschaftsentschädigung bei Anerkennung des Kindes nach dessen Geburt
    · 31.07.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft
    · 01.07.2022 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ungerechtfertigte Bereicherung
    · 16.10.2003 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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