Art. 260 ZGB
Zulässigkeit und Form
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2 Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.
3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen6 Zitierungen
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2Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung in das Zivilstandsregister (Art. 260 Abs. 3 ZGB; Art. 102 ZStV [SR 211.112.1])3 Zitierungen
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3Ergänzung eines Vaterschaftsurteils3 Zitierungen
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4Vaterschaftsentschädigung bei Anerkennung des Kindes nach dessen Geburt1 Zitierungen
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5Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft1 Zitierungen
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6Ungerechtfertigte Bereicherung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen14.10.2003 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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VB.2018.002933 Zitierungen05.12.2018 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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