Sachverhalt

Am 21. Juli 2022 wurde ein Kind E. geboren. Am 14. Juli 2022, also vor der Geburt, hatten der Vater A. und die Mutter D. beim Standesamt des Kantons Waadt einen Antrag auf Eröffnung eines Dossiers zur Anerkennung der Vaterschaft eingereicht. Nach der Geburt wurden die Eltern aufgefordert, am 23. Januar 2023 die Anerkennungserklärung zu unterzeichnen. An diesem Datum erkannte A. vor dem Zivilstandsbeamten seine Vaterschaft an.

Im Februar 2023 beantragte A., der bei der Centre C. SA und der B. SA beschäftigt war, bei der Interprofessionellen Ausgleichskasse der Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAM 106.1) eine Entschädigung für den Erwerbsausfall bei Vaterschaft. Er gab an, zwischen dem 22. Juli und dem 29. Dezember 2022 zehn Tage Urlaub genommen zu haben, um sich um seine Tochter zu kümmern. Mit Entscheid vom 3. April 2023 lehnte die Kasse seinen Antrag ab, weil die am 23. Januar 2023 eingetragene Vaterschaftsanerkennung mehr als sechs Monate nach der Geburt des Kindes am 21. Juli 2022 erfolgt war und damit gegen Art. 16i Abs. 1 Bst. a EOG verstiess.

Am 13. Oktober 2023 hiess das Kantonsgericht des Kantons Waadt, Sozialversicherungsgericht, den von A. und seinen Arbeitgebern eingelegten Rekurs gut, hob den Entscheid der Kasse auf und verwies die Sache zur Neuprüfung zurück. Die Kasse erhob daraufhin ein öffentlich-rechtliches Rechtsmittel gegen dieses Urteil, beantragte dessen Aufhebung und die Aufrechterhaltung ihrer Ablehnung der Vaterschaftsentschädigung. Das Bundesgericht wies dieses Rechtsmittel ab.

Erwägungen

Der Streit betrifft die Auslegung von Art. 16i Abs. 1 Bst. a EOG, der den Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung von der gesetzlichen Anerkennung der Vaterschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes abhängig macht. Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Gesetzesauslegung auf einem pluralistischen Ansatz beruhen muss, der die wörtliche, historische, systematische und teleologische Methode kombiniert.

Nach der wörtlichen Auslegung verlangt Art. 16i Abs. 1 Bst. a EOG, dass der Mann bei der Geburt der Vater des Kindes ist oder es innerhalb der folgenden sechs Monate wird. Der Begriff «gesetzlicher Vater» bezieht sich auf die nach Zivilrecht festgestellte Abstammung, insbesondere durch Anerkennung vor dem Zivilstandsbeamten (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist ein gestaltender, unwiderruflicher Akt, der sofortige und rückwirkende Wirkungen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes entfaltet. Die Anerkennungserklärung muss daher innerhalb der Sechsmonatsfrist abgegeben und eingetragen werden, damit der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung entsteht.

Die historische und systematische Auslegung bestätigt diese Lesart. Die Sechsmonatsfrist wurde so konzipiert, dass sie mit der Rahmenfrist für den Vaterschaftsurlaub (Art. 329g Abs. 2 OR) und derjenigen für die Vaterschaftsentschädigung (Art. 16j Abs. 1 und 2 EOG) übereinstimmt. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber diese Frist trotz Forderungen nach einer Verlängerung bewusst beibehalten hat, um eine Ungleichbehandlung von Vätern zu vermeiden, deren Vaterschaft erst spät anerkannt wird. Auch die Lehre ist sich einig, dass die Anerkennung innerhalb der Frist wirksam und eingetragen sein muss.

Das Kantonsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Einreichung eines…