Art. 329g OR

1 Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat:
  1. a. der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
  2. b. die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist.
2 Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still.
3 Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

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