Art. 16i EOG

Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:
  1. a. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
  2. b. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war;
  3. c. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und d. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: 1. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, 2. selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2 Die Versicherungsdauer nach Abs. 1 Bst. b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c oder d nicht erfüllen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vaterschaftsentschädigung bei Anerkennung des Kindes nach dessen Geburt
    · 31.07.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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