Art. 256 ZGB

Klagerecht

1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: 1. vom Ehemann; 2. vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998 vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz der Identität
    · 28.02.2008 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine Ausländerin, die mit einem Schweizer eine Scheinehe eingegangen ist und ein Kleinkind hat, das während der Ehe geboren wurde
    · 31.05.1996 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 73_II_201
    01.01.1947 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Vaterschaftsanfechtung; notwendige Streitgenossenschaft
    · 19.11.2012 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge an das Kind (Art. 156 ZGB; Art. 81 Abs. 1 SchKG)
    · 14.04.1993 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Berechnung der Altersrente; Anrechnung und Teilung von Erziehungsgutschriften im Fall des ausserehelichen Kindes einer gerichtlich vom Ehemann getrennten Mutter, die die alleinige elterliche Sorge innehat
    · 24.10.2025 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vaterschaftsanfechtung
    · 06.07.2011 · 14 Zitierungen
  • 31.08.2009 · 9 Zitierungen
  • 28.02.2008 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.