Sachverhalt
X. und Y. haben am 28. September 2000 geheiratet. Am 24. Oktober 2006 wurde ihre Tochter Z. geboren. Y. hat eine Vaterschaftsanfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind erhoben. Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass Y. nicht der Vater von Z. ist. X. hat Berufung gegen Y. und Z. eingelegt. Das Kantonsgericht hat die Berufung nicht zur Verhandlung zugelassen, da Mutter und Kind eine notwendige passive Streitgenossenschaft bilden, sodass die Mutter nicht allein Beschwerde erheben kann. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. gutgeheißen und die Sache an das Kantonsgericht zurückverwiesen, damit es über die Berufung von X. entscheidet.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts bilden Mutter und Kind eine notwendige passive Streitgenossenschaft in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Dies hindert jedoch nicht daran, dass das Urteil gegen Mutter und Kind von der Mutter oder dem Kind allein angefochten werden kann. Diese Rechtsprechung wird durch das Risiko von Interessenkollisionen zwischen Mutter und Kind sowie durch die deklaratorische Wirkung des Urteils auf den Status des Kindes gerechtfertigt. Diese Lösung wurde trotz des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung beibehalten, da das materielle Recht die Fälle bestimmt, in denen mehrere Personen gemeinsam vor Gericht auftreten müssen.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass…