Art. 255 ZGB

Elternschaft des Ehemannes

1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für eine Ausländerin, die mit einem Schweizer eine Scheinehe eingegangen ist und ein Kleinkind hat, das während der Ehe geboren wurde
    · 31.05.1996 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public
    · 14.09.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 69_II_215
    01.01.1943 · 3 Zitierungen
  4. 4
    BGE 61_II_21
    01.01.1935 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Berechnung der Altersrente; Anrechnung und Teilung von Erziehungsgutschriften im Fall des ausserehelichen Kindes einer gerichtlich vom Ehemann getrennten Mutter, die die alleinige elterliche Sorge innehat
    · 24.10.2025 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen
    · 18.12.2017 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vaterschaftsanfechtung
    · 06.07.2011 · 15 Zitierungen
  • 31.08.2009 · 9 Zitierungen
  • 19.02.2007 · 9 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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