Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Mutter (Beschwerdeführerin) und dem Vater (Beschwerdegegner) über die Aufhebung der Betreibung für Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen hatte die Aufhebung der Betreibung gutgeheißen, da die Mutter dem Vater mit Schreiben vom 14. Dezember 1984 auf alle künftigen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 1985 verzichtet haben soll. Dagegen erhob die Mutter staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Einzelrichters auf. Es stellte fest, dass der Elternteil, dem die Kinder zugeteilt sind, nicht einseitig auf den künftigen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil verzichten kann. Ein solcher Verzicht wäre nur mit richterlicher Genehmigung zulässig. Das Schreiben vom 14. Dezember 1984, in dem der Verzicht erklärt wurde, entfaltet daher keine Rechtswirkung und kann nicht als Nachweis für den Erlass der Schuld dienen.

Zwar hätte die Mutter auf die bereits fälligen Unterhaltsbeiträge verzichten können, indem sie diese dem Vater…