Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, geboren 1963, begehrte die Bereinigung des Zivilstandsregisters gemäss Art. 42 ZGB, um ihre Abstammung von [C.] eintragen zu lassen. Dieser hatte 1966 in einer Vereinbarung die Vaterschaft anerkannt und sich zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Die Vereinbarung wurde von der Vormundschaftsbehörde genehmigt, jedoch erfolgte keine Eintragung im Zivilstandsregister. [C.] verstarb 2021.

Erstinstanzliches Verfahren: Das Regionalgericht Surselva wies die Klage mit Entscheid vom 13. April 2022 ab. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte diese Abweisung mit Urteil vom 1. September 2022 und führte aus, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch [C.] keine Standesfolge hatte, sondern lediglich eine Zahlvaterschaft begründete. Eine Bereinigung des Registers sei daher nicht möglich.

Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin rügte die falsche Qualifikation der Anerkennung als Zahlvaterschaft und machte geltend, dass die Weigerung zur Bereinigung des Registers ihre verfassungsmässigen Rechte (Art. 8 BV, Art. 14 EMRK) verletze. Sie beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Eintragung des Kindesverhältnisses im Zivilstandsregister.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde:

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Bereinigung des Zivilstandsregisters gemäss Art. 42 ZGB und konnte die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht rügen (Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 95 lit. a und b BGG). Die Beschwerde war formell korrekt erhoben und begründet worden.

Gegenstand der Bereinigungsklage:

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch [C.] im Jahr 1966 eine Anerkennung mit Standesfolge gewesen sei und daher eine Eintragung im Zivilstandsregister hätte erfolgen müssen. Das Kantonsgericht hatte jedoch festgestellt, dass es sich um eine reine Zahlvaterschaft handelte, die keine familienrechtlichen Wirkungen entfaltete. Das Bundesgericht bestätigte diese Qualifikation und führte aus, dass eine Bereinigung des Registers nur möglich sei, wenn die Eintragung bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme unrichtig war oder wichtige Tatsachen unberücksichtigt blieben (Art. 42 ZGB).

Qualifikation der Anerkennung von 1966:

Das Bundesgericht stützte sich auf die damals geltenden Bestimmungen des ZGB (Art. 302 f. aZGB), wonach eine Anerkennung mit Standesfolge ausdrücklich erklärt werden musste. Aus der Vereinbarung vom 8. März 1966 ging lediglich hervor, dass [C.] die Vaterschaft anerkannte und sich zur Unterhaltszahlung verpflichtete. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine familienrechtliche Bindung begründen wollte. Die Vereinbarung diente ausschliesslich der Regelung der finanziellen Verpflichtungen und wurde nicht dem Zivilstandsamt mitgeteilt. Eine Eintragung im Register erfolgte daher zu Recht nicht.

Verfassungs- und…