Art. 22 ZPO
Bereinigung des Zivilstandsregisters
Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 ZGB)0 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 16.07.20200 ZitierungenBS.2020.5· 16.07.2020 · 0 Zitierungen
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VB.2016.008070 Zitierungen19.07.2017 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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