Art. 22 ZPO

Bereinigung des Zivilstandsregisters

Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 ZGB)
    · 03.07.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2020
    BS.2020.5
    · 16.07.2020 · 0 Zitierungen
  • VB.2016.00807
    19.07.2017 · 0 Zitierungen

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