Art. 261 ZGB

Klagerecht

1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.
2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes.
3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ergänzung eines Vaterschaftsurteils
    · 13.05.1982 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage
    · 18.03.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulässigkeit der Berufung; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 ff
    · 04.03.1965 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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