Art. 261 ZGB
Klagerecht
1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.
2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes.
3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ergänzung eines Vaterschaftsurteils2 Zitierungen
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2Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage1 Zitierungen
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3Zulässigkeit der Berufung; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 ZGB)4 Zitierungen
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2 Zitierungen
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2 Zitierungen01.02.2001 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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