Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich als Vater der Kinder [C.B.] und [D.B.] festgestellt. Die Kinder waren zuvor mit dem Ehemann der Mutter, [E.B.] , in einem Kindesverhältnis verbunden, das jedoch mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 beseitigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung.
Die Kinder [C.B.] und [D.B.] sind die Töchter von [B.B.] , die mit [E.B.] verheiratet ist. Die Vaterschaft des Ehemannes wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2013 beseitigt.
Das Bezirksgericht Meilen holte bei den Instituten für Rechtsmedizin der Universitäten Zürich und Bern zwei naturwissenschaftliche Gutachten ein, die eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mindestens 99,999999 % bzw. von mehr als 99,999 % ergaben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig erklärt und prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vaterschaftsklage sei nicht zulässig, weil die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter in rechtlich unzulässiger Weise erfolgt sei.
Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Beseitigung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter rechtskräftig ist und somit für das vorliegende Vaterschaftsverfahren unerheblich ist, ob die Anfechtungsklage zu Recht zugelassen wurde oder nicht. Entscheidend ist nur die Rechtskraft des Urteils, die unbestritten ist.
Der Beschwerdeführer…