Erwägungen

Am 5. Dezember 1953 heiratete René M. Hélène M. Im Jahr 1961 lernte René M. Arlette [B.] kennen und wurde ihr Geliebter. Im Jahr 1962 lebten René [M.] und Arlette [B.] zusammen und versprachen sich die Ehe. Am 13. Dezember 1961 erhob René M. Scheidungsklage gegen seine Ehefrau Hélène [M.], die den Ehebruch ihres Mannes geltend machte. Am 1. Juni 1962 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Folgen und die Scheidungsklage wurde zurückgezogen. Am 18. Oktober 1962 gab das Zivilgericht des Bezirks Lausanne der Scheidungsklage der Ehefrau statt und verhängte gegen René [M.] ein zweijähriges Wiederverheiratungsverbot. René [M.] verstarb am 3. November 1962 infolge eines Unfalls, bevor die Frist abgelaufen war. Am 24. November 1962 brachte Arlette [B.] die Tochter Renée zur Welt, die als ihr uneheliches Kind in das Zivilstandsregister eingetragen wurde. Am 9. August 1963 beantragten Arlette [B.] und ihre Tochter Renée beim Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Lausanne die Legitimierung dieses Kindes gemäß Art. 260 ZGB. Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich diesem Antrag.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass der Antrag auf Legitimierung, ob er vom "anderen Verlobten", vom Kind oder von beiden gemeinsam gestellt wird, keine Klage gegen einen anderen als Beklagten darstellt. Daher ist die vom Richter erforderliche "Erklärung" kein…