Sachverhalt
Die Erblasserin B. geb. C. sel. (geb. 11. Mai 1942, gest. 12. Dezember 2022) setzte in ihrer letztwilligen Verfügung vom 8. April 2022 den Steuerpflichtigen A.A. (geb. 2. März 1963) als Erben mit einer Quote von 50 % ein. Der Steuerpflichtige ist zivilstandsrechtlich nicht mit der Erblasserin verwandt; sein Vater ist registerrechtlich unbekannt (Eintrag: Vaterschaft unbekannt).
Der Steuerpflichtige behauptet, der biologische Sohn des katholischen Pfarrers B.C. sel. (Bruder der Erblasserin) zu sein. Als Nachweis führte er ein DNA-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (12. Juni 2023) an, das eine 99,999 %-ige Wahrscheinlichkeit der väterlichen Verwandtschaft zwischen ihm und D.C. (Neffe der Erblasserin) feststellte. Zudem berief er sich auf eine Zeugenaussage seiner Tante C.A. geb. D., die seine Abstammung von Pfarrer B.C. bestätigte.
Die Wohnsitzgemeinde der Erblasserin setzte den Nachlass auf Fr. 3'872'960.- fest und erhob auf den Erbanteil des Steuerpflichtigen (Fr. 1'936'480.-) eine Erbschaftssteuer von 40 % (Grundtarif 20 % + Progressionszuschlag 100 %). Der Steuerpflichtige focht die Veranlagung mit Einsprache vom 31. Januar 2024 an, blieb jedoch erfolglos. Parallel erhob er Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen den Stadtrat von X./ZH, die vom Bezirksgericht (21. November 2023) und Obergericht Zürich (15. Januar 2024) abgewiesen wurde. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte die Veranlagung mit Urteil vom 14. Januar 2025.
Der Steuerpflichtige erhob schließlich Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 12 % (Grundtarif 6 % + Progressionszuschlag 6 %) für den elterlichen Stamm oder die Rückweisung zur Neuveranlagung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Auslegung des kantonalen Erbschaftssteuerrechts (§ 3 EStG/LU), insbesondere die Frage, ob der Steuerpflichtige dem elterlichen Stamm (zweite Parentel) zugeordnet werden kann. Maßgeblich ist dabei die Anknüpfung an das zivilrechtliche Verwandtschaftsverständnis des ZGB (Art. 457 ff. ZGB), da das kantonale Steuerrecht explizit auf zivilrechtliche Begriffe Bezug nimmt. Ein rein biologischer Ansatz genügt nicht, um ein zivilrechtliches Verwandtschaftsverhältnis zu begründen. Der Steuerpflichtige konnte weder durch Anerkennung noch durch gerichtliche Feststellung ein rechtliches Kindesverhältnis zu Pfarrer B.C. herstellen, sodass er nicht der zweiten Parentel angehört. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Grundtarif von 20 % angewendet.
Der Steuerpflichtige macht geltend, der Ergänzungstatbestand des § 3 Abs. 2 EStG/LU (uneheliche Blutsverwandte) sei anwendbar. Dieser Tatbestand erweitert den Grundtarif auf uneheliche, aber erbberechtigte Blutsverwandte. Allerdings setzt dies voraus, dass die Blutsverwandtschaft nachgewiesen und die Erbberechtigung geklärt wird. Die Vorinstanz hat diese Frage nicht geprüft, da sie sich auf die zivilgerichtliche Abweisung der Vaterschaftsklage konzentrierte. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Ergänzungstatbestand eine eigenständige kantonale Regelung darstellt, die eine vorfrageweise Klärung der Blutsverwandtschaft und Erbberechtigung durch die Steuerbehörden erfordert. Ein DNA-Gutachten und eine Zeugenaussage reichen als Nachweis aus, sofern die Steuerbehörden diese Beweismittel würdigen und gegebenenfalls ein Obergutachten einholen.
Die Erbberechtigung im Sinne des Ergänzungstatbestandes ist nicht zwingend auf die gesetzliche Erbfolge beschränkt. Auch eine testamentarische…