Art. 458 ZGB
Elterlicher Stamm
1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2 Vater und Mutter erben nach Hälften.
3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zahlvaterschaft und Aktivlegitimation zur Erhebung einer Herabsetzungsklage2 Zitierungen
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2Kann auch eine uneheliche Person erbschaftssteuerrechtlich als mit der verstorbenen Person "verwandt" gelten? Beim Erbschaftssteuerrecht des Kantons Luzern handelt es sich um nicht harmonisiertes, rein kantonales öffent…0 Zitierungen
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3Mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2024.2221 ZitierungenSBK.2024.222· 28.08.2024 · 1 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge0 Zitierungen
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Gewinnanteilsrecht0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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