Sachverhalt
Das Bezirksgericht Meilen verurteilte am 4. Juli 2016 den Beschwerdegegner X. wegen mehrfachen Mordes (Art. 112 StGB) an seinen Eltern zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Zudem verfügte es die Einziehung von Ansprüchen des Beschwerdegegners gegen die Privatkläger 1-3 (Geschwister der Getöteten) auf Zahlung von CHF 100'000.- sowie die Übereignung einer Stockwerkeigentumswohnung in Zürich.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 15. Mai 2017 den Schuldspruch und die Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Vermögenswerte entschied es, dass die Forderung auf CHF 100'000.- sowie der Anspruch auf Übereignung der Immobilie zur Kostendeckung zu verwenden seien; ein allfälliger Überschuss sei dem Beschwerdegegner herauszugeben.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung dieser Entscheidung und die Einziehung der Vermögenswerte zugunsten des Kantons Zürich. Eventualiter verlangte sie eine Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vermögenswerte des Beschwerdegegners nach Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen seien. Die Einziehung setzt voraus, dass die Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Zudem muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert bestehen, wobei die Straftat die wesentliche Ursache für die Erlangung des Vorteils sein muss. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt und nicht bloss indirekt durch sie ermöglicht wurde.
Im vorliegenden Fall tötete der Beschwerdegegner seine Eltern, was zur Erbunwürdigkeit nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB führte. Die Privatkläger 1-3 und der Beschwerdegegner schlossen jedoch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung, wonach der Beschwerdegegner auf seine Erbenstellung verzichtete und im Gegenzug die Stockwerkeigentumswohnung sowie CHF 100'000.- aus dem Nachlass erhielt. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Vereinbarung ein objektiv legales Rechtsgeschäft darstellt, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Straftat steht. Die Vermögenswerte wurden nicht direkt durch die Tötungsdelikte erlangt, sondern durch ein unabhängiges Rechtsgeschäft, das die Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners nicht umgehen, sondern eine kostspielige Auseinandersetzung vermeiden sollte.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Beschwerdegegner habe seine potentielle Erbenstellung erst durch die Tötungsdelikte erlangt und der Kausalzusammenhang sei daher gegeben. Das Bundesgericht lehnte dies ab, da der Beschwerdegegner die Vermögenswerte nicht aufgrund der Straftat,…