Erwägungen
Im Vaterschaftsprozess gegen X. stellten die Kläger M.M. und R.M. beim Amtsgericht Luzern-Land ein Gesuch gemäß Art. 321 ZGB, um den Beklagten zur Sicherstellung der Entbindungskosten und monatlicher Unterhaltsbeiträge für das Kind zu verpflichten. Das Amtsgericht und das Obergericht des Kantons Luzern gaben dem Gesuch im Wesentlichen statt und verpflichteten den Beklagten, den mutmaßlichen Unterhaltsanspruch des Kindes durch monatliche Zahlungen an die Gerichtskasse sicherzustellen.
Der Beklagte erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts wegen Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesgericht zog in Erwägung, dass der Entscheid des Obergerichts einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer darstellt, da er während des Prozesses nicht über die hinterlegten Beträge verfügen kann. Daher ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 321 ZGB die Sicherstellungspflicht des Vaterschaftsbeklagten auf die mutmaßlichen Kosten der Entbindung und des Unterhalts des Kindes für die ersten drei Monate beschränkt, unabhängig davon, ob der Anspruch gefährdet ist oder nicht. Eine Erweiterung dieser Regelung durch den Richter ist nicht zulässig, da es sich nicht um eine echte Gesetzeslücke handelt.
Das Bundesgericht betont, dass der Gesetzgeber sich bei der Beschränkung der Sicherstellungspflicht auf drei Monate bewusst war, dass Vaterschaftsprozesse…