Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, ein Schweizer Bürger und sein Stiefsohn, ein ukrainischer Staatsangehöriger, beantragten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Stiefsohn, um die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption zu erfüllen. Der Stiefsohn hatte bereits mehrmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, wurde jedoch abgelehnt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wiesen die Gesuche ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidungen.
Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Stiefsohn, um die Erwachsenenadoption zu ermöglichen. Sie machten geltend, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eine Diskriminierung darstelle und gegen die Verfassung und das Völkerrecht verstoße.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen, der jedoch nicht aus dem Ausländergesetz abgeleitet werden kann. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung für volljährige Stiefkinder nur besteht, wenn und solange diesen Unterhalt gewährt wird.
Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorbringen, die zu einer anderen Beurteilung der Frage führen könnten, ob ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung für den Stiefsohn besteht. Es stellte fest, dass die Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen nicht im Zivilrecht geregelt ist, sondern nach dem AuG und den einschlägigen Staatsverträgen.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Rechtsprechung aus Art. 8 EMRK über das Gesetz hinausgehende Aufenthaltsansprüche aufgrund…