Art. 266 ZGB

1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: 1. sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; 2. die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder 3. andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Adoption Mündiger; Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
    · 20.03.1975 · 10 Zitierungen
  2. 2
    Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz
    · 04.11.2010 · 5 Zitierungen
  3. 3
    Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen
    · 27.01.2011 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Adoption Mündiger
    · 16.04.1980 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Adoption einer volljährigen Person
    · 13.11.2024 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Adoption Mündiger; Art. 266 ZGB
    · 17.05.1976 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Adoption
    · 23.10.2007 · 6 Zitierungen
  • Adoption
    · 05.03.2009 · 5 Zitierungen
  • Erwachsenenadoption
    · 07.09.2015 · 4 Zitierungen

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