Art. 266 ZGB
1 Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn: 1. sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben; 2. die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben; oder 3. andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat.
2 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Adoption Mündiger; Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB10 Zitierungen
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2Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz5 Zitierungen
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3Namensänderung bei einem adoptierten Erwachsenen1 Zitierungen
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4Adoption Mündiger1 Zitierungen
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5Adoption einer volljährigen Person0 Zitierungen
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6Adoption Mündiger; Art. 266 ZGB0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Adoption6 Zitierungen
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Adoption5 Zitierungen
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Erwachsenenadoption4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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