Art. 268 ZGB
Im Allgemeinen
1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.
3 Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
4 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.
5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz4 Zitierungen
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2Adoption eines verwandten Kindes2 Zitierungen
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3Adoption, internationales und intertemporales Recht2 Zitierungen
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4Namensänderung, rechtliches Gehör2 Zitierungen
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5Eintragung einer im Ausland erfolgten Adoption im schweizerischen Familienregister (Art. 78 Abs. 1 und 2 IPRG)1 Zitierungen
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6Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG)1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Adoption3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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Adoption1 ZitierungenVD.2020.239· 22.04.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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