Art. 268 ZGB

Im Allgemeinen

1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.
2 Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.
3 Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
4 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.
5 Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz
    · 04.11.2010 · 4 Zitierungen
  2. 2
    Adoption eines verwandten Kindes
    · 24.10.2008 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Adoption, internationales und intertemporales Recht
    · 29.12.1980 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Namensänderung, rechtliches Gehör
    · 13.10.1971 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eintragung einer im Ausland erfolgten Adoption im schweizerischen Familienregister (Art. 78 Abs. 1 und 2 IPRG)
    · 27.08.1991 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG)
    · 20.01.1966 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Adoption
    · 23.10.2007 · 3 Zitierungen
  • 22.05.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Adoption
    VD.2020.239
    · 22.04.2021 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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