Sachverhalt
In dieser Sache hat Max Abegg eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1970 erhoben, der die Namensänderung seines Sohnes Hans-Peter Abegg in "Leu" genehmigt hat. Der volljährig gewordene Sohn hatte diese Namensänderung beantragt, da er seit mehreren Jahren in der Firma seines Stiefvaters Ernst Leu arbeitet und deren Leitung übernehmen soll. Obwohl der Regierungsrat die Wohn- und Heimatgemeinden des Sohnes konsultiert hat, gab er dem Vater keine Gelegenheit, sich zu diesem Namensänderungsantrag zu äußern.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Recht des Vaters, gemäß Art. 4 BV über einen Antrag auf Namensänderung seines Kindes Stellung nehmen zu können, nur bis zur Volljährigkeit des Kindes besteht. Mit der Volljährigkeit erlangt das Kind eine weitgehende Autonomie in der Ausübung seiner Persönlichkeitsrechte, zu denen auch das…