Art. 271 ZGB
Bürgerrecht
1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Weitergabe des Korporationsbürgerrechts (Art. 8, 37 Abs. 2 und 191 BV)4 Zitierungen
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2Wichtige Gründe zur Namensänderung3 Zitierungen
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3Verfassungsmässigkeit und EMRK-Konformität des zivilgesetzlichen Bürgerrechtserwerbs durch Heirat und kraft Abstammung2 Zitierungen
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42 Zitierungen
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5Tragweite des Bürgerrechtserwerbs der verheirateten Frau gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB. 1. Soweit das Bürgerrecht minderjähriger Kinder in Frage steht, sind nur diese zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legi…1 Zitierungen
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6BGE 76_II_2651 Zitierungen09.11.1950 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verweigerung des Genossenbürgerrechts2 Zitierungen
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2 Zitierungen22.05.2006 · 2 Zitierungen
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Namensänderung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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