Art. 271 ZGB

Bürgerrecht

1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Weitergabe des Korporationsbürgerrechts (Art. 8, 37 Abs. 2 und 191 BV)
    · 03.02.2006 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wichtige Gründe zur Namensänderung
    · 22.05.2006 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Verfassungsmässigkeit und EMRK-Konformität des zivilgesetzlichen Bürgerrechtserwerbs durch Heirat und kraft Abstammung
    · 23.03.1999 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 25.10.1979 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Tragweite des Bürgerrechtserwerbs der verheirateten Frau gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB. 1. Soweit das Bürgerrecht minderjähriger Kinder in Frage steht, sind nur diese zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legi…
    · 15.11.1990 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 76_II_265
    09.11.1950 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verweigerung des Genossenbürgerrechts
    · 29.01.2018 · 2 Zitierungen
  • 22.05.2006 · 2 Zitierungen
  • Namensänderung
    · 28.08.2007 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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