Erwägungen

Frau A.X. und Herr B.Y. heirateten am 31. März 1994. Durch die Eheschließung erwarb Frau A.X. das Bürgerrecht der Stadt Winterthur und des Kantons Zürich, ohne ihr Ledigenbürgerrecht der Stadtgemeinde und des Kantons Zug zu verlieren. Der Ehe entspross am 17. Juni 1995 der Sohn C., der den Familiennamen X. trägt und das Bürgerrecht der Stadt Winterthur und des Kantons Zürich erhielt.

Am 8. Juli 1995 beantragten A.X., B.Y.X. und C.X. beim Zivilstandsamt Zug, B.Y.X. und C.X. im Familienregister der Stadtgemeinde Zug einzutragen, um ihnen das zugerische Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Das Zivilstandsamt Zug wies das Gesuch ab, was durch die Beschwerdeführer angefochten wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, da es sich um eine Zivilstandssache handelt. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Bürgerrechtserwerb durch Heirat und kraft Abstammung widersprechen zwar dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, sind für Verwaltungsbehörden und Gerichte aber dennoch maßgebend.

Das Bundesgericht verneinte, dass der Erwerb eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder der…