Art. 43 ZGB
Durch die Zivilstandsbehörden
Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister11 Zitierungen
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2Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister3 Zitierungen
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3Verfassungsmässigkeit und EMRK-Konformität des zivilgesetzlichen Bürgerrechtserwerbs durch Heirat und kraft Abstammung3 Zitierungen
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4Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen1 Zitierungen
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5Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch0 Zitierungen
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61. Parteivertretung vor Bundesgericht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Änderung im Personenstandsregister/Namenserklärung nach aArt. 270a ZGB4 Zitierungen
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Zivilstandsregister; Berichtigung (Art. 43 ZGB)4 Zitierungen
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Zivilstandsregister, Berichtigung (Art. 43 ZGB)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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