Art. 43 ZGB

Durch die Zivilstandsbehörden

Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister
    · 01.04.2009 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister
    · 27.10.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verfassungsmässigkeit und EMRK-Konformität des zivilgesetzlichen Bürgerrechtserwerbs durch Heirat und kraft Abstammung
    · 23.03.1999 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen
    · 03.06.1971 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch
    · 28.02.1957 · 0 Zitierungen
  6. 6
    1. Parteivertretung vor Bundesgericht
    · 02.02.1956 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Änderung im Personenstandsregister/Namenserklärung nach aArt. 270a ZGB
    · 16.06.2016 · 4 Zitierungen
  • Zivilstandsregister; Berichtigung (Art. 43 ZGB)
    · 11.01.2011 · 4 Zitierungen
  • Zivilstandsregister, Berichtigung (Art. 43 ZGB)
    · 09.07.2010 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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