Erwägungen
Im Jahr 1989 reiste Anwar X. aus Pakistan in die Schweiz ein und erwarb 1995 das Schweizer Bürgerrecht. Bei der Einbürgerung wurde er im Familienregister mit dem Vornamen "Anwar" und dem Geburtsdatum "26. Juli 1958" eingetragen. 2007 beantragte Anwar X. gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB, diese Eintragungen im Zivilstandsregister zu berichtigen, da er bereits bei der Einreise als Asylbewerber einen falschen Vornamen und ein falsches Geburtsdatum angegeben habe.
Das Obergericht des Kantons Bern wies die Berichtigungsklage ab, da es den Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich erachtete, da er von seiner "falschen Identität profitiert" habe. Anwar X. führte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verfahren der Berichtigung gemäß Art. 42 Abs. 1 ZGB dazu dient, eine Eintragung zu korrigieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, "Ordnung in seine Angelegenheiten" bringen zu wollen, ohne Weiteres ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz habe die Glaubhaftmachung des persönlichen Interesses zu Unrecht verneint.
Weiter führte das Bundesgericht…