Art. 45 IPRG

1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. Artikel 45a bleibt vorbehalten.
2 Ist einer der Verlobten Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.
3 Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt:
  1. a. solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben; oder b. wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehegatte das 18. Altersjahr nicht vollendet hatte und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe (Art. 45 IPRG; Art. 54 BV; Art. 8 und 12 EMRK)
    · 03.03.1993 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister
    · 01.04.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückwirkung
    · 27.11.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 28.06.2019 · 6 Zitierungen
  • · 28.01.2020 · 4 Zitierungen
  • Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ins Personenstandsregister
    VB.2018.00700
    · 06.02.2019 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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