Erwägungen
Am 15. Dezember 1988 wurde in Kopenhagen (Dänemark) die Ehe zwischen dem in der Schweiz heimatberechtigten A. Y. und B. X. aus Brasilien geschlossen. Wie sich später herausstellte, war die Person, die als Braut aufgetreten war, am 6. Oktober 1955 in Brasilien als Sohn des C. R. und der D. S. unter dem Namen F. R. geboren worden und hatte sich am 9. Januar 1988 einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen. Eine entsprechende Änderung der Zivilstandsregister fand jedoch nicht statt.
B. Y. - X. (eigentlich F. R.; im Folgenden der Beschwerdeführer) stellte beim Departement des Innern des Heimatkantons von A. Y. als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen das Gesuch, es sei die am 15. Dezember 1988 in Kopenhagen geschlossene Ehe anzuerkennen und der entsprechende Registereintrag vorzunehmen. Das Departement lehnte dies jedoch ab, da es sich registermäßig um eine Ehe unter gleichgeschlechtlichen Personen handele, deren Anerkennung gegen den schweizerischen Ordre public verstoße.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Departements. Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die Ehe die geschlechtliche Vereinigung von Mann und Frau, sodass eine Ehe unter gleichgeschlechtlichen Personen gegen den Ordre public verstößt und daher nicht anerkannt werden kann.
Die Verweigerung der Anerkennung verstößt weder gegen Art. 54 BV (Schutz des Rechts zur Ehe) noch gegen Art. 12 EMRK (Recht zur Eheschließung). Diese Bestimmungen…