Art. 54 BV
Auswärtige Angelegenheiten
1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2 Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3 Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 68_I_734 Zitierungen02.03.1942 · 4 Zitierungen
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2BGE 36_I_2153 Zitierungen08.06.1910 · 3 Zitierungen
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3BGE 77_I_1262 Zitierungen29.06.1951 · 2 Zitierungen
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4BGE 50_II_2132 Zitierungen01.01.1924 · 2 Zitierungen
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5Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle)1 Zitierungen
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6IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 121 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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